Transport von Schusswaffen
Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend bereits am 1. April 2008 in Kraft treten.
In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird.
Bisher genügte der Transport in einem geschlossenen Behältnis; zukünftig muss es allerdings verschlossen sein.
Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss, allerdings muss weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reissverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.
Unbedingt beachten:
Dies gilt auch bei Vereinswaffen die im Rahmen der Rundenwettkämpfe transportiert werden.
Lichtgewehre der Firma Anschütz
Die Firma Anschütz hat eine Anfrage an das Bundeskriminalamt gerichtet, ob das von ihr vertriebene Lichtgewehr unter den Begriff der Anscheinswaffen fällt.
In einer ersten Antwort wurde dies vom BKA nun festgestellt.
Die Firma Anschütz hat Widerspruch eingelegt.
Bis auf weiteres bedeutet dies jedoch:
Anschütz Lichtgewehre dürfen derzeit nicht außerhalb eines Schießstandes benützt werden. Der Aufbau eines Lichtgewehrstandes im Freien ist deshalb im Augenblick nicht erlaubt.
Kinder und Jugendliche - Voraussetzungen zum Schiessen
|